Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1967

Geschäftszahl

0913/66

Rechtssatz

Der Hinweis, "vor einigen Tagen" vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten zu haben, genügt für die Bewilligung des Wiederaufnahmeverfahrens nicht, wenn die Eingabe undatiert ist.