Verwaltungsgerichtshof
26.06.1967
0913/66
Der Wiederaufnahmewerber muß schon im Antrag angeben, wann er vor dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Beweismittels Kenntnis erlangt hat. Ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages kann nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG als Formgebrechen angesehen und dementsprechend behandelt werden.