Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1967

Geschäftszahl

0892/66

Rechtssatz

Ausführungen, wonach es im Beschwerdefall zur Begründung der Abgabenpflicht einer bescheidmäßigen Anschlussverpflichtung nicht bedurfte, weil das betreffende Grundstück bereits an die Wasserleitung angeschlossen war.