Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1966

Geschäftszahl

0845/66

Rechtssatz

Kein Kostenzuspruch infolge mangelnder Begründung des Kostenbegehrens, ebenso Abweisung als verspätet der im Schriftsatz über die Klaglosstellung ziffermässig verzeichneten Kosten.