Verwaltungsgerichtshof
24.01.1967
0841/66
Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen für eine Verfügung iSd Paragraph 21, GG 1956 ist auch dann gegeben, wenn die Verfügung erst zu einem Zeitpunkt erfließt, in welchem der Beamte seinen Dienstort schon wieder im Inland hat und auch dort wohnt.
Fortgesetztes Verfahren:
0970/67 B 26. September 1967;