Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1967

Geschäftszahl

0841/66

Rechtssatz

Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen für eine Verfügung iSd Paragraph 21, GG 1956 ist auch dann gegeben, wenn die Verfügung erst zu einem Zeitpunkt erfließt, in welchem der Beamte seinen Dienstort schon wieder im Inland hat und auch dort wohnt.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

0970/67 B 26. September 1967;