Verwaltungsgerichtshof
05.09.1966
0819/66
GRS wie 0768/66 B 4. Juli 1966 VwSlg 6966 A/1966 RS 6
Die Vorstellung iSd Paragraph 77, der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl 37/65, ist als ein Rechtsmittel an ein Verwaltungsorgan außerhalb der Gemeinde anzusehen, dessen Ergreifung Voraussetzung für die Erschöpfung des Instanzenzuges iSd Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist daher unmittelbar Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen den Bescheid des obersten Gemeindeorgans unzulässig.