Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1969

Geschäftszahl

0812/66

Rechtssatz

Aus der den Organen der Straßenaufsicht zustehenden Berechtigung Anordnungen zu treffen, ergibt sich die Verpflichtung für die betroffenen Straßenbenützer, diesen Anordnungen Folge zu leisten.