Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1967

Geschäftszahl

0775/66

Rechtssatz

Besteht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, StVO keine Verständigungspflicht (Sachschaden), dann kann in dem Umstand, daß der Lenker vor einem für ihn nicht voraussehbaren Eintreffen der Gendarmerie Alkohol zu sich genommen hat kein Verstoß gegen die Vorschriften des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO erblickt werden.