Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1966

Geschäftszahl

0768/66

Rechtssatz

Die Vorstellung iSd Paragraph 77, der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl 37/65, ist als ein Rechtsmittel an ein Verwaltungsorgan außerhalb der Gemeinde anzusehen, dessen Ergreifung Voraussetzung für die Erschöpfung des Instanzenzuges iSd Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist daher unmittelbar Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen den Bescheid des obersten Gemeindeorgans unzulässig.