Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1966

Geschäftszahl

0768/66

Rechtssatz

Der Instanzenzug nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist nicht erschöpft, wenn das Rechtsmittel der Vorstellung im Sinne des Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG bzw nach Paragraph 77, Absatz eins, der bgld Gemeindeordnung nicht ergriffen wurde (Daher: mangelnde Beschwerdeberechtigung).