Verwaltungsgerichtshof
07.10.1966
0742/66
Da in der Beschwerde nur der Zuspruch der "Kosten des Verfahrens im tarifmäßigen bzw. üblichen Ausmaß" beantragt wurde, mußte dieser Antrag abgewiesen werden, weil dem Kostenbegehren nicht entnommen werden konnte, welcher Aufwand zum Ersatz angesprochen wird vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1966, Zl. 1932765, und vom 10. März 1966, Zl. 1419/65.