Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1966

Geschäftszahl

0742/66

Rechtssatz

Wurde jemand zu einem Verhalten angestiftet, das erst später unter Strafsanktion gestellt wird, so bleibt der Anstifter straflos. *

E 7.10.1966, 742/66 #1

Beachte

y28790;