Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1967

Geschäftszahl

0730/66

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des KOVG 1957 Paragraphen 4, Absatz 3, 6, 23, 32, 34, 47, 78, 93 und des BG vom 15.12.1961, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1961,, Artikel römisch zwei Absatz 5 ist nicht zu entnehmen, daß ein Leiden deshalb zwingend als mittelbare Dienstbeschädigung anzuerkennen wäre, weil ein Zusammenhang mit einem als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden besteht, obwohl im Zeitpunkte der Entscheidung über die behauptete mittelbare Dienstbeschädigung feststeht, daß die Anerkennung der ersten Schädigung irrtümlich erfolgte. Die Anerkennung als Dienstbeschädigung hat zur Folge, daß das Leiden anerkannt bleibt und Versorgungsleistungen für dieses Leiden weiterhin zu gewähren sind, nicht aber, daß auf der Grundlage der Anerkennung weitere Anerkennungen medizinisch abgrenzbarer Folgeleiden und die Zuerkennung der Versorgungsleistungen für diese weiteren Leiden geboten wären.