Verwaltungsgerichtshof
29.09.1966
0670/66
Abweisung des Kostenbegehrens, weil sich dieses lediglich darauf beschränkt, Kosten "nach dem Normaltarif" auszusprechen. Ein solches Begehren ist aber zu unbestimmt, um den VwGH in die Lage zu versetzen, Kosten in bestimmter Höhe zuzusprechen, zumal es nach dem Gesetze für die Barauslagen keinen solchen Tarif gibt.