Verwaltungsgerichtshof
02.07.1968
0664/66
GRS wie 0963/66 B VS 9. März 1967 VwSlg 7099 A/1967 RS 1
Die Forderung des Gesetzgebers im Paragraph 59, Absatz 2, letzter Satz VwGG 1965 nach einer Begründung des Antrages auf Ersatz des Aufwandes ist so zu verstehen, dass eine ausdrückliche, gesonderte Begründung dann gegeben werden muss, wenn ohne sie Art und Umfang des erhobenen Anspruches oder dessen Berechtigung nicht feststellbar sind. Das Vorhandensein oder Fehlen von Angaben von der Art, dass etwa die Inanspruchnahme des Schriftsatzaufwandes mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Erstattung des vorliegenden Schriftsatzes begründet wird, können für das Schicksal des Antrages nicht entscheidend sein. Auch erübrigt sich eine förmliche Benennung der Art des Aufwandes oder die Angabe der Kostensumme, wenn die Art des Aufwandes oder die Summe sich nach der Lage des Falles von selbst ergeben. Vermerk: Der Antrag einer Partei "der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Verwaltungsgerichtshofverfahrens aufzuerlegen" ist als begründet anzusehen. Eine nähere Begründung des Kostenantrages für Schriftsatzaufwand erübrigt sich deshalb, weil dies nur eine - auf Grund der Pauschalierung entbehrliche - Zergliederung wäre.