Verwaltungsgerichtshof
18.11.1966
0646/66
Die im Paragraph 1339, ABGB enthaltene verwaltungsstrafverfahrensrechtliche Regelung bezieht sich auf eine Materie, die unbedenklich dem Kompetenztatbestand "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG unterstellt werden kann. (Ist doch der Schutz jeder Person vor ungerechtfertigten Angriffen durch andere eine Voraussetzung für ein ungestörtes und friedliches Zusammenleben im Staatsverband; dazu gehört auch, wie die Zusammenfassung der im Paragraph 1339, ABGB geschützten Rechtsgüter verdeutlicht, der Schutz desjenigen, der sich in seiner Ehre verletzt fühlt.)