Verwaltungsgerichtshof
18.11.1966
0646/66
Bei der Scheidung der Bundes- von der Landeskompetenz im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrensrechtes - abgesehen von der Bedarfsgesetzgebung des Bundes nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG - kommt es auf die konkrete Materie an, auf die sich die Regelung bezieht. (hier: Ehrenkränkung nach Paragraph 1339, ABGB)