Verwaltungsgerichtshof
18.11.1966
0646/66
Inhaltlich sind sowohl Paragraph 1339, ABGB, soweit durch in eine Zuständigkeit der politischen Obrigkeit zur Untersuchung und Bestrafung von Vergehungen begründet wurde, als auch das Hofkanzleidekret vom 14. März 1812, als Normen auf dem Gebiet des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG anzusehen. (Widerlegung der Ansicht Hellblings in seinem Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, 2. Bd., Seite 410, es handle sich um eine Angelegenheit des Zivilrechtes)