Verwaltungsgerichtshof
18.11.1966
0646/66
Zur Begründung einer Kompetenz der Bundespolizeibehörden in den unter Artikel 10, Absatz eins, B-VG fallenden Angelegenheiten bedarf es gemäß Artikel 102, Absatz 6, B-VG übereinstimmender Regelungen in einem Bundesgesetz und in einer Verordnung der Bundesregierung; ebenso bedarf es in den Angelegenheiten des selbständigen Vollziehungsbereiches der Länder übereinstimmender Regelungen in einem Landesgesetz und in einer Verordnung der Bundesregierung. die in Bundes- oder Landesgesetzen vorgesehene Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden in einer bestimmten Materie wird daher nur insoweit wirksam, als diese Materie durch eine gemäß Artikel 102, Absatz 6, B-VG erlassene Verordnung der Bundesregierung in den sachlichen Wirkungsbereich einer bestimmten Bundespolizeibehörde einbezogen wird.