Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.06.1966

Geschäftszahl

0618/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0814/65 B 11. Mai 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bundesentschädigungskommission ist eine Kollegialbehörde iSd Artikel 133, Ziffer 4, B-VG. Ihre Bescheide können vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht angefochten und von diesem auch nicht zum Anlaß genommen werden, die Überprüfung der gesetzlichen Vorschriften, nach denen sie tätig geworden ist, durch den Verfassungsgerichtshof zu verlangen.

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B 11.5.1965, 814/65 #1