Verwaltungsgerichtshof
13.10.1966
0589/66
Dem Betrieb eines Campingplatzes widerstreitet auch dann das Verbot einer derartigen Tätigkeit auf Waldgrund wenn sich die Naturschutzbehörde aus dem Gesichtspunkte des Naturschutzes mit dem Campingplatzbetrieb einverstanden erklärt hat und eine diesbezügliche Gewerbeanmeldung erfolgt ist.