Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1966

Geschäftszahl

0589/66

Rechtssatz

Dem Betrieb eines Campingplatzes widerstreitet auch dann das Verbot einer derartigen Tätigkeit auf Waldgrund wenn sich die Naturschutzbehörde aus dem Gesichtspunkte des Naturschutzes mit dem Campingplatzbetrieb einverstanden erklärt hat und eine diesbezügliche Gewerbeanmeldung erfolgt ist.