Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1967

Geschäftszahl

0552/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0024/62 E 27. September 1963 VwSlg 6104 A/1963 RS 1 (Hier: Ein räumlicher Zusammenhang zwischen einer Betriebsanlage und dem durch betriebseigene Fahrzeuge abgewickelten Verkehr jedenfalls ist dann nicht gegeben, wenn die Verkehrsbewegung dieser Fahrzeuge vom Blickwinkel der Anrainer gesehen als bloßes Vorbeifahren zu qualifizieren ist).

Stammrechtssatz

Mit dem Vorbringen, daß für eine bestimmte gewerbliche Betriebsanlage keine Genehmigungspflicht bestehe, vermag der Genehmigungswerber nicht darzutun, daß er durch die Abweisung seines Genehmigungsansuchens in einem Recht verletzt sein konnte. Auch durch Fahren auf Verkehrsfläche verursachte Lärmbelästigung zu berücksichtigen.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

1353/66 B VS 22. November 1967 VwSlg 7226 A/1967;