Verwaltungsgerichtshof
28.04.1967
0552/66
GRS wie 0024/62 E 27. September 1963 VwSlg 6104 A/1963 RS 1 (Hier: Ein räumlicher Zusammenhang zwischen einer Betriebsanlage und dem durch betriebseigene Fahrzeuge abgewickelten Verkehr jedenfalls ist dann nicht gegeben, wenn die Verkehrsbewegung dieser Fahrzeuge vom Blickwinkel der Anrainer gesehen als bloßes Vorbeifahren zu qualifizieren ist).
Mit dem Vorbringen, daß für eine bestimmte gewerbliche Betriebsanlage keine Genehmigungspflicht bestehe, vermag der Genehmigungswerber nicht darzutun, daß er durch die Abweisung seines Genehmigungsansuchens in einem Recht verletzt sein konnte. Auch durch Fahren auf Verkehrsfläche verursachte Lärmbelästigung zu berücksichtigen.
Fortgesetztes Verfahren:
1353/66 B VS 22. November 1967 VwSlg 7226 A/1967;