Verwaltungsgerichtshof
15.09.1966
0544/66
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0579/66
0580/66
0581/66
Wird von mehreren Miteigentümern eines zu enteignenden Grundstückes Beschwerde geführt, so kann jeder einzelne von ihnen nur gegen jenen Bescheid mit Beschwerde auftreten, der über seine Berufung ergangen ist und es ist ihm somit die Möglichkeit genommen, das Vorbringen nachzutragen, welches er etwa in der Berufung versäumt hat.
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000544.X08