Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1966

Geschäftszahl

0544/66

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0579/66

0580/66

0581/66

Rechtssatz

Wird von mehreren Miteigentümern eines zu enteignenden Grundstückes Beschwerde geführt, so kann jeder einzelne von ihnen nur gegen jenen Bescheid mit Beschwerde auftreten, der über seine Berufung ergangen ist und es ist ihm somit die Möglichkeit genommen, das Vorbringen nachzutragen, welches er etwa in der Berufung versäumt hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000544.X08