Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1966

Geschäftszahl

0544/66

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0579/66

0580/66

0581/66

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage; im Enteignungsverfahren nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz könnte nur noch folgendes Vorbringen von Bedeutung sein:"Daß jene Liegenschaften, die in das Enteignungsverfahren einbezogen worden sind, für die Ausführung des Projektes in der geplanten Art nicht oder nicht im vollen Umfange des Enteignungserkenntnisses erforderlich sind und somit für die "Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn nicht notwendig" seien."

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000544.X07