Verwaltungsgerichtshof
15.09.1966
0544/66
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0579/66
0580/66
0581/66
Ausführungen zur Frage; im Enteignungsverfahren nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz könnte nur noch folgendes Vorbringen von Bedeutung sein:"Daß jene Liegenschaften, die in das Enteignungsverfahren einbezogen worden sind, für die Ausführung des Projektes in der geplanten Art nicht oder nicht im vollen Umfange des Enteignungserkenntnisses erforderlich sind und somit für die "Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn nicht notwendig" seien."
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000544.X07