Verwaltungsgerichtshof
15.09.1966
0544/66
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0579/66
0580/66
0581/66
Richtet sich ein Enteignungsbescheid für eine Eisenbahnanlage (hier: Lift) gegen mehrere Miteigentümer, dann kann der einzelne Miteigentümer nur in seinen Rechten betroffen werden, nicht aber eine angeblich einem anderen Miteigentümer in dessen Eigentumsrecht zugefügte Rechtsverletzung mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechten.
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000544.X05