Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1966

Geschäftszahl

0544/66

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0579/66

0580/66

0581/66

Rechtssatz

Richtet sich ein Enteignungsbescheid für eine Eisenbahnanlage (hier: Lift) gegen mehrere Miteigentümer, dann kann der einzelne Miteigentümer nur in seinen Rechten betroffen werden, nicht aber eine angeblich einem anderen Miteigentümer in dessen Eigentumsrecht zugefügte Rechtsverletzung mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000544.X05