Verwaltungsgerichtshof
15.09.1966
0544/66
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0579/66
0580/66
0581/66
Um eine Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder usw. im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, AVG 1950 annehmen zu können ist es erforderlich, daß der zu Vertretende nach gewiesenermaßen von der Verhandlung persönlich verständigt worden ist, weil nur damit die Prämisse für das "Abgehen von einer ausdrücklichen Vollmacht" im Sinne des 3 10 Absatz 4, leg cit geschaffen worden wäre.
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000544.X03