Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1966

Geschäftszahl

0544/66

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0579/66

0580/66

0581/66

Rechtssatz

Um eine Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder usw. im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, AVG 1950 annehmen zu können ist es erforderlich, daß der zu Vertretende nach gewiesenermaßen von der Verhandlung persönlich verständigt worden ist, weil nur damit die Prämisse für das "Abgehen von einer ausdrücklichen Vollmacht" im Sinne des 3 10 Absatz 4, leg cit geschaffen worden wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000544.X03