Verwaltungsgerichtshof
06.06.1966
0434/66
Die Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind gegeben, wenn ein neuerlicher Antrag (hier auf Wiederaufnahme des Verfahrens) auf den gleichen Sachverhalt gestützt wird, der bereits in einer rechtskräftigen Entscheidung als zu einer aufrechten Erledigung des Antrages nicht ausreichend erkannt wurde.