Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.06.1966

Geschäftszahl

0434/66

Rechtssatz

Die Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind gegeben, wenn ein neuerlicher Antrag (hier auf Wiederaufnahme des Verfahrens) auf den gleichen Sachverhalt gestützt wird, der bereits in einer rechtskräftigen Entscheidung als zu einer aufrechten Erledigung des Antrages nicht ausreichend erkannt wurde.