Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.06.1966

Geschäftszahl

0434/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1477/56 E 30. April 1957 VwSlg 4342 A/1957 RS 1

Stammrechtssatz

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist kein Verfahren höherer Instanz, in dem das versäumte Ermittlungsverfahren nachgeholt werden könnte.