Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1967

Geschäftszahl

0429/66

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist zu schließen, daß der Zeitpunkt für die Untersuchung der Atemluft von den Amtsorganen und nicht von den betroffenen Personen bestimmt werden kann.

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

1781/77 E VS 2. Juli 1979 VwSlg 9898 A/1979 RS 1;

(RIS: abwh)