Verwaltungsgerichtshof
06.03.1967
0429/66
Aus dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist zu schließen, daß der Zeitpunkt für die Untersuchung der Atemluft von den Amtsorganen und nicht von den betroffenen Personen bestimmt werden kann.
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
1781/77 E VS 2. Juli 1979 VwSlg 9898 A/1979 RS 1;
(RIS: abwh)