Verwaltungsgerichtshof
24.10.1966
0387/66
Ausführungen zur Frage, wird eine (Säumnis-)Beschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 als zurückgezogen erklärt und das Verfahren eingestellt, dann gilt der Antrag auf Zuerkennung des Aufwandersatzes ebenfalls als zurückgezogen. (Behörde hatte keine Kosten verzeichnet)