Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1966

Geschäftszahl

0387/66

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage, wird eine (Säumnis-)Beschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 als zurückgezogen erklärt und das Verfahren eingestellt, dann gilt der Antrag auf Zuerkennung des Aufwandersatzes ebenfalls als zurückgezogen. (Behörde hatte keine Kosten verzeichnet)