Die Nichteinholung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Betriebsanlage stellt ein Verschulden im Sinne des § 76 Abs 2 AVG 1950 dar.Die Nichteinholung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Betriebsanlage stellt ein Verschulden im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG 1950 dar.