Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1966

Geschäftszahl

0226/66

Rechtssatz

Da dem Vertreter eines bevorzugten Wasserbauprojektes nicht einmal in einem Verfahren für die Bewilligung eines sein Projekt berührenden Wasserbaues das Recht zukommt, irgendein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch entgegenzusetzen, so kommt ihm, wenn es sich lediglich darum handelt, daß ein bereits erworbenes Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 124, Absatz eins, WRG 1959 in das Wasserbuch eingetragen wird ebenfalls Parteistellung nicht zu.