Verwaltungsgerichtshof
30.06.1966
0226/66
Der VwGH hält an der im E vom 24. November 1960, Zl. 1077/59 zu den den Paragraphen 100, Absatz eins, 102, Absatz eins, Litera e,, 114 und 115 WRG 1959 inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz eins l, i, t, e, 96 und 97 WRG 1934 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, vertretenen Rechtsansicht weiterhin fest. Wenn aber dem Vertreter eines solchen qualifizierten Wasserbauprojektes nicht einmal in einem Verfahren für die Bewilligung eines sein Projekt berührenden Wasserbaues das Recht zukommt, irgendein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch entgegenzusetzen, dann umso weniger, wenn es sich lediglich darum handelt, daß ein bereits erworbenes Wasserbenutzungsrecht gemäß Paragraph 124, Absatz eins, WRG 1959 in das Wasserbuch eingetragen wird.