Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1966

Geschäftszahl

0213/66

Rechtssatz

Eine Ladung, die keinerlei Hinweis darauf bietet, was Gegenstand der Verhandlung des Jagdausschußes ist, kann selbst dann nicht der Formvorschrift des Paragraph 21, Absatz 2, des Jagdgesetzes entsprechen, wenn der Verhandlungsgegenstand nach Lage der Dinge nur einen ganz bestimmten und allen Ausschußmitgliedern geläufigen Punkt umfassen kann. (Hinweis auf E vom 10. Februar 1955, Zl. 3372/53 und 0516/54)