Verwaltungsgerichtshof
16.06.1966
0213/66
Da die Nichtbeachtung der formellen Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 2, des NÖ Jagdgesetzes die Ungültigkeit eines dennoch gefaßten Beschlußes des Jagdausschußes ex lege bewirkt, hat die Versagung der Genehmigung eines solchen Beschlußes nach Paragraph 37, Absatz 2, desselben Gesetzes nur mehr die Feststellung zum Inhalt, daß der Beschluß nicht in Gültigkeit erwachsen und deshalb einer Genehmigung von vornherein nicht zugänglich ist.