Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1966

Geschäftszahl

0213/66

Rechtssatz

Aus der bloßen Mitgliedschaft im Jagdausschuß alleine kann eine Parteistellung und Beschwerdeberechtigung gegen eine freihändige Jagdverpachtung nicht abgeleitet werden.