Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1969

Geschäftszahl

0192/66

Rechtssatz

Die Zustellung eines Rückscheinbriefes an den Mieter eines Schließfaches bei einem Postamt kann erst mit der Ausfolgung dieses Schriftstückes an den Empfänger als bewirkt angesehen werden.