Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1969

Geschäftszahl

0192/66

Rechtssatz

Bei einer Ermessensentscheidung ist das subjektive Recht, dessen Verletzung zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde legitimiert, das Recht auf Entscheidung im Sinne des Gesetzes.