Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1969

Geschäftszahl

0192/66

Rechtssatz

Der dem Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 18, Absatz 5 und 7 GewO beigezogenen Fachgruppe kommt Beschwerdelegitimation gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu, als diese darüber Klage zu führen hat, in ihren subjektiven Rechten auf Erstattung eines Gutachtens zur Bedarfsfrage oder auf Erhebung der Berufung verletzt worden zu sein. (Mit diesem B wurde von der bisherigen Rechtsprechung, der Fachgruppe im Umfang ihres Mitsprache- und Berufungsrechtes volle Parteistellung im Verwaltungsverfahren und auch Beschwerdelegitimation einzuräumen, abgegangen.

Beachte

Besprechung in:

SCHAMBECK in Festschrift des VwGH, S 382 und S 387;