Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1969

Geschäftszahl

0192/66

Rechtssatz

Ein bloßes prozessuales Mitwirkungsrecht oder die Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren für sich allein berechtigen nicht zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, da Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation die Möglichkeit der Verletzung eines gesetzlich normierten subjektiven Rechtes ist.