Verwaltungsgerichtshof
02.07.1969
0192/66
Ein bloßes prozessuales Mitwirkungsrecht oder die Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren für sich allein berechtigen nicht zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, da Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation die Möglichkeit der Verletzung eines gesetzlich normierten subjektiven Rechtes ist.