Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.1966

Geschäftszahl

0187/66

Rechtssatz

In einem Verfahren über den nach Paragraph 409, ABGB erhobenen Anspruch auf Entschädigung aus öffentlichem Wassergut kommt dem Bund als zu verpflichtendem Grundeigentümer Parteistellung zu.