Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1967

Geschäftszahl

0133/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0678/65 E 6. Juli 1965 VwSlg 6744 A/1965 RS 3

Stammrechtssatz

Dem obsiegenden Beschwerdeführer gebührt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Ersatz des Einheitssatzes und der Umsatzsteuer nicht.

(Auch kein Anspruch auf Einheitssatz für Nebenleistungen).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

1325/66 E 24. Jänner 1967