Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1966

Geschäftszahl

0116/66

Rechtssatz

Erachtet sich der Beschwerdeführer nur in verfahrensrechtlichen Rechten verletzt, so kann sich der VwGH mit jenem Teil des Beschwerdevorbringens, mit dem eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erwiesen werden soll, nicht auseinandersetzen.