Verwaltungsgerichtshof
08.11.1966
0116/66
Erachtet sich der Beschwerdeführer nur in verfahrensrechtlichen Rechten verletzt, so kann sich der VwGH mit jenem Teil des Beschwerdevorbringens, mit dem eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erwiesen werden soll, nicht auseinandersetzen.