Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1966

Geschäftszahl

0103/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1024/63 E 11. März 1964 VwSlg 6266 A/1964 RS 4

Stammrechtssatz

Einen Bescheid haftet ein wesentlicher Begründungsmangel an, wenn die dem Bescheid beigegebene Begründung die Partei an der zweckmässigen Verfolgung ihrer Rechte vor dem VwGH und diesen an der Überprüfung der von der Partei bestrittenen inhaltlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hindert.