Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1966

Geschäftszahl

0061/66

Rechtssatz

Ist eine Beitragsnachzahung iS des Paragraph 48, ASVG durch eine Anmeldung ausgelöst worden, die insofern unrichtig war, als das Entgelt für die von den Dienstnehmern tatsächlich gleisteten Überstunden nicht angegeben wurde, so sind bei der Beitragsnachberechnung nur die mittlerweile eingetretenen Änderungen hinsichtlich des Entgeltes für die nicht gemeldeten Überstunden, nicht aber auch die Änderungen für die anderen richtig gemeldeten Bezüge zu berücksichtigen.