Verwaltungsgerichtshof
05.07.1967
0043/66
Einem in Teilbeträge aufgeschlüsselten Begehren (hier für Bescheid, ES, VSt, Vollmachtstempel u. Bundesstempel), ist ohne Rücksicht auf die Teilbeträge, aus denen sich der Gesamtbetrag zusammensetzt, sowie auch ohne Rücksicht auf den Titel dieser Teilbeträge in vollem Umfang zu entsprechen.