Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1967

Geschäftszahl

0043/66

Rechtssatz

Einem in Teilbeträge aufgeschlüsselten Begehren (hier für Bescheid, ES, VSt, Vollmachtstempel u. Bundesstempel), ist ohne Rücksicht auf die Teilbeträge, aus denen sich der Gesamtbetrag zusammensetzt, sowie auch ohne Rücksicht auf den Titel dieser Teilbeträge in vollem Umfang zu entsprechen.