Verwaltungsgerichtshof
07.02.1967
0031/66
GRS wie 1330/64 E 8. Februar 1965 Vwslg 6581 A/1965 RS 3
Eine ohne zeitliche Beschränkung jedermann zugängliche Polizeiwachstube ist ein öffentlicher Ort, wobei hiefür die Zahl der anwesenden Sicherheitswachebeamten und die Tatzeit ohne Belang ist. (Hier: 2 Polizisten - Mitternacht)