Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1967

Geschäftszahl

0029/66

Rechtssatz

Ist in einer Beschwerdesache sowohl der Bund als auch das Land unterlegene Partei, dann haben Bund und Land den Ersatz der Aufwendungen der obsiegenden Partei zu gleichen Teilen zu leisten.