Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1967

Geschäftszahl

0029/66

Rechtssatz

Wird in einer Angelegenheit der Straßenpolizei ein Bescheid des Amts der Landesregierung sowohl namens der Landesregierung als auch namens des Landeshauptmannes erlassen, liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 3, (Paragraph 18, Absatz 4,) AVG vor, der als wesentlicher Verfahrensmangel anzusehen ist. (Hinweis auf E vom 16.1.1963, Zl. 1532/61 und vom 13.2.1967, Zl. 1473/66)