Verwaltungsgerichtshof
27.04.1966
0015/66
Die belangte Behörde ist trotz der Vorschrift des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 berechtigt, den Rechtsfall unter einem neuen rechtlichen Gesichtspunkte zu beurteilen und dementsprechend ihren Bescheid zu fällen. (Hinweis auf E vom 1.3.1956, Zl. 2588/54, VwSlg. 3999 A/1956)