Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1966

Geschäftszahl

0015/66

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist trotz der Vorschrift des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 berechtigt, den Rechtsfall unter einem neuen rechtlichen Gesichtspunkte zu beurteilen und dementsprechend ihren Bescheid zu fällen. (Hinweis auf E vom 1.3.1956, Zl. 2588/54, VwSlg. 3999 A/1956)